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   BAG, 19.10.1960 - 1 AZR 373/58   

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https://dejure.org/1960,885
BAG, 19.10.1960 - 1 AZR 373/58 (https://dejure.org/1960,885)
BAG, Entscheidung vom 19.10.1960 - 1 AZR 373/58 (https://dejure.org/1960,885)
BAG, Entscheidung vom 19. Oktober 1960 - 1 AZR 373/58 (https://dejure.org/1960,885)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtmäßige Aussperrung - Kündigung - Lösungstatbestand eigener Art - Streikbeteiligung - Mütter - Wöchnerinnen - Schutzverpflichtung des Staates - Fürsorgeverpflichtung des Staates - Freiheit des Arbeitskampfes - Wiedereinstellung - Wiedereinstellungsklausel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 10, 111
  • NJW 1961, 478
  • BB 1961, 49
  • DB 1960, 1249
  • DB 1961, 69
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 28.01.1955 - GS 1/54

    Grundsätze für die rechtliche Bewertung eines Arbeitskampfes

    Auszug aus BAG, 19.10.1960 - 1 AZR 373/58
    i 1o Der Senat hält an seiner auf den Beschluß des Großen Senats vom 28» Januar 1955 (BAG 1, 291 |/"309-313j7) gestützten Rechtsauffassung fest, daß die recht mäßige Aussperrung keine Kündigung, sondern ein den Regeln des Kündigungsrechts und des Kündigungsschutz rechts nicht unterliegender Lösungstatbestand eigener Art ist» Das gilt auch gegenüber werdenden Müttern oder Wöchnerinnen, jedenfalls dann, wenn sie sich aktiv am Streik beteiligen? 2, Zwischen Art» 6 Abs« 4 GG, der eine Schutz-und Für sorgeverpflichtung des Staates für die Mutter ent hält, und Art» 9 GG, aus dem sich das Grundrecht auf Freiheit des Arbeitskampfes ergibt, besteht kein Widerspruch» Der Gesetzgeber hat das Gebot und den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Art» 6 Abs» 4 GG für die erwerbstätige Mutter durch das Mutterschutzgesetz verwirklicht» Das schließt aber nicht aus, daß auch die geschützte Mutter gewisse Belastungen hinnehmen muß, die insbesondere im Risiko der Aussperrung bei einer Streikbeteiligung liegen können» 3» Die in Art» 6 Abs» 4 GG und im Mutterschutzgesetz zum Ausdruck gekommenen Grundsätze deä Schutzes und der Fürsorge für die Mutter vor und nach der Geburt eines Kindes gehören zu den entscheidenden Rechtsgedanken des deutschen Arbeitsrechts» Sie sind bei einer Wiedereinstellung nach Streikende, insbesondere wenn keine Wiedereinstellungsklausel vereinbart und die Wiedereinstellung somit in das unternehmerische Er messen gestellt ist, herahzuziehen.
  • BAG, 26.04.1956 - GS 1/56

    Annahmeverzug im Rahmen des MuSchG -; Verstoß gegen Treu und Glauben

    Auszug aus BAG, 19.10.1960 - 1 AZR 373/58
    II 0 Die L-evision hat vorgetragen, daß es bei der Entscheidung der Frage, ob § 9 MuSchG auch bei der Aussperrung zum Tragen komme, einer Abwägung zwischen dem sich aus Art« 2 und 9 GG ergebenden Grundrecht auf Freiheit des Arbeitskampfes und dem in Art. 0 6 Abs= 4 GG festgelegten Anspruch der Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft bedürfe" Hierbei verdiene Art" 6 Absc 4 GG den Vorränge Zwischen den genannten Grundrechtssätzen besteht in Wahrheit jedoch kein Widerspruch, so daß für eine Rangbe wertung und eine Abwägung kein Raum ist« Die grundgesetzliche Bestimmung des Arto 6 Abs. 0 4 GG wendet sich an die Gemeinschaft, sie betont vor allem eine Schutz-und Fürsorgeverpflichtung des Staates für die Mutter" Wie der Große Senat in seinem Beschluß vom 26" April 1956 (BAG 3, 66 /?0/ = AP Nro 5 zu § 9 MuSchG) ausgesprochen hat, hat der Gesetzgeber das Gebot und den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Art. 0 6 Abs. 4 GG für die erwerbstätige Mutter durch das Mutterschutzgesetz verwirklicht» Der Grundgedanke dieses Gesetzes geht dahin, möglichst Konflikte zwischen den mutterschaftlichen Aufgaben der Frau und ihren Bindungen aus der Erwerbstätigkeit auszugleichen sowie der Mutter vor und nach der Geburt eines Kindes die bisherige Arbeitsstelle und den bisherigen Verdienst möglichst zu erhalten« Der Gesetzgeber hat also für das Gebiet des Arbeitsrechts mit der Schaffung des Mutterschutzgesetzes den Verfassungssatz des Art« 6 Abs« 4 GG dahingehend konkretisiert, daß er verbietet, die werdende Mutter und die Wöchnerin wegen ihrer Schwangerschaft oder der kurz zuvor erfolgten Geburt eines Kindes im Arbeitsleben in bestimmter Weise, so vor allem durch die Kündigung, zu beeinträchtigen« Das schließt aber nicht aus, daß auch die geschützte/Mutter ebenso wie der schwerbeschädigte-Arbeitnehmer gewisse Belastungen hinnehmen muß« Eine solche hinzunehmende "Beeinträchtigung liegt t t": i i- Ö.
  • BAG, 14.10.1960 - 1 AZR 233/58

    Abwehraussperrung - Sukzessive Durchführung - Lösung der Arbeitsverhältnisse -

    Auszug aus BAG, 19.10.1960 - 1 AZR 373/58
    per I960 - 1 AZR 233/58 -).
  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Oktober 1960 (BAG 10, 111 = AP Nr. 11 a.a.O.) erklärt, es halte zwar an der Auffassung fest, daß auch bei werdenden Müttern und Wöchnerinnen die Aussperrung als Lösungstatbestand eigener Art zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führe.
  • BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 550/85

    § 14 MuSchG

    Alles dies vollzieht sich auf der Ebene des Kollektivs, nicht auf der des einzelnen Arbeitnehmers als Individuum (BAG 10, 111 = AP Nr. 11 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 14, 52, 58 f. = AP Nr. 24 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 5 der Gründe).

    Wenn danach auch der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gesichert werden sollte, so ändert das nichts daran, daß, soweit die Aussperrung danach noch zulässig ist, die unter das Mutterschutzgesetz fallenden Frauen die daraus sich ergebenden Folgen zu tragen haben, weil die Arbeitskampfmaßnahmen kollektiven Charakter haben und die damit verbundenen Risiken wegen der Freiheit des Arbeitskampfes und der Kampfparität keinem Arbeitnehmer abgenommen werden sollen und können (vgl. BAG 10, 111, 115 = AP Nr. 11 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II der Gründe).

    Eine solche hinzunehmende Beeinträchtigung liege insbesondere im Risiko, beim Streik durch die Gegenmaßnahme der Aussperrung betroffen zu werden (BAG 10, 111, 115 = AP Nr. 11 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Hieraus folgt zweierlei: Der Gesetzgeber wollte damit auf die bei Erlaß des Gesetzes vorliegende Rechtsprechung zum Arbeitskampfrecht reagieren, die grundsätzlich von der Zulässigkeit einer lösenden Aussperrung ausging, von der auch die Arbeitsverhältnisse der unter das Mutterschutzgesetz fallenden Frauen betroffen wurden (vgl. BAG 1, 291 = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 10, 111 = AP Nr. 11 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 14, 52 = AP Nr. 24 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

  • BVerwG, 23.06.1977 - V C 51.74

    Mutterschutz im Graduiertenförderungsrecht - Anspruch auf Einräumung der

    Aufgabe des arbeitsrechtlichen (und auch beamtenrechtlichen) Mutterschutzes ist es vor allem, der Mutter vor und nach der Geburt eines Kindes die bisherige Arbeitsstelle sowie den bisherigen Verdienst möglichst zu erhalten, um dadurch Konflikte zwischen den Aufgaben der Frau als Mutter und ihrer Stellung im Berufsleben auszugleichen (BAG, Urteil vom 19. Oktober 1960 - 1 AZR 373/58 -, [NJW 1961, 478]).
  • BAG, 02.02.1968 - 1 AZR 248/67

    Revisionsbegründung - Armenrechtsverfahren - Bezugnahme auf Schriftsätze -

    Zur Begründung der Divergenz beruft sich die Revisions klägerin auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgeiichts von 19. Oktober I960 - 1 AZR 375/58 - BAG 10, 111 = AP Hr. 11 zu Art« 9 GG 0 Arbeitskampf.
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